Statuten des Verein Galerie Nordstrasse - Gegründet am 21. November 2002

 

I. Grundlagen


Name und Sitz


Art. 1


Unter dem Namen Galerie Nordstrasse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

 

Zweck


Art. 2


Der Verein betreibt und nutzt die Räumlichkeiten an der Nordstasse 152. Er führt eigene Veranstaltungen durch und organisiert und koordiniert Fremdveranstaltungen.
Der Verein erarbeitet und realisiert ein Konzept, das die verschiedenen Zielgruppen auf Veranstalter- und Benutzerseite angemessen erfasst und den kulturellen Anspruch der Veranstaltungen gewährleistet.
Der Verein fördert mit seinen Veranstaltungen zeitgenössische bildende Kunst.
Ein gesondertes Reglement legt die Bedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen fest.
Über Änderungen des Reglements entscheidet die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr.

 

Finanzen


Art. 3


Der Verein finanziert sich aus:


- Mitgliederbeiträgen
- privaten Zuwendungen und Beiträgen der öffentlichen Hand
- Erträgen aus Veranstaltungen


Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist begrenzt auf die fälligen, aber noch nicht bezahlten Mitgliederbeiträge.

 

II. Mitgliedschaft


Mitgliederarten


Art. 4


Der Verein hat Einzel-, Kollektiv-, Gönner- sowie Aktivmitglieder.


a) Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die einen jährlichen Beitrag leisten oder ein zinsloses Darlehen geben.


b) Kollektivmitglieder sind Personengemeinschaften, juristische Personen und öffentliche Körperschaften, die einen jährlichen Beitrag leisten oder ein zinsloses Darlehen geben.


c) Gönnermitglieder sind Mitglieder, die den Verein jährlich mit einem grösseren finanziellen Beitrag unterstützen.

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


Art. 5


Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Einzahlung des Mitgliederbeitrags.


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins trotz Mahnung zuwiderhandelt, kann von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Es muss vorher angehört werden.

 

Mitgliederbeiträge


Art. 6

Die Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung festgelegt. Sie betragen maximal 50 Franken pro Jahr.


III. Organisation


Organe


Art. 7


Die Organe des Vereins sind


a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) das Revisorat
d) die BetriebsgruppeAmtsdauer


Art. 8


Die Amtsdauer der gewählten Organe beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.


Bei vorzeitigem Austritt eines Vorstandsmitglieds oder eines Mitglieds des Revisorats wird eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

 

III.A. Vereinsversammlung


Grundsatz und Aufgaben


Art. 9


Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.


Sie hat folgende Aufgaben:


a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Vorstandsmitglieder
b) Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
e) Wahl de RevisorInnen
f) Entlastung des Vorstands und des Revisorates
g) Änderung der Statuten
h) Ausschluss von Mitgliedern

 


Ordentliche Vereinsversammlung


Art. 10


Die ordentliche Vereinsversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Die Mitglieder werden unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.

 

Ausserordentliche Vereinsversammlung


Art. 11


Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn wichtige und dringende Geschäfte es erfordern, oder wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.


Die Versammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Die Einladung ergeht schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

 

Verfahren


Art. 12


Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sie sind geheim, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder es verlangt.


Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden, wo die Statuten nichts anderes vorsehen.


Bei Wahlen gilt das relative Mehr der Stimmenden.


Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.


Dringende Geschäfte können mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden auf die Traktandenliste gesetzt werden.

 

III.B. Vorstand


Zusammensetzung und Organisation


Art. 13


Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern; dem/der PräsidentIn, dem/der KassierIn, dem/der AktuarIn und Beisitzenden.


Der Präsident/die Präsidentin wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert der Vorstand sich selber.

 

Aufgaben


Art. 14


Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Entscheide werden mit relativem Mehr gefällt.


Der Vorstand wählt die Mitglieder der Betriebsgruppe. Für die Wahl ist das absolute Mehr nötig.


Tritt bei Abstimmungen oder Wahlen Stimmengleichheit auf, gibt der oder die PräsidentIn den Stichentscheid.


Der Vorstand äuffnet einen Fonds, um KünstlerInnen mit beschränkten finanziellen Mitteln die Durchführung einer Ausstellung zu ermöglichen.
Der Fonds wird durch den/die KassierIn verwaltet.
Ein gesondertes Reglement legt fest, wer Anrecht auf Ausschüttungen aus dem Fonds hat.

 

Unterschrift


Art. 15


Der Verein wird durch Kollektivunterschrift rechtsverbindlich verpflichtet. Unterschriftsberechtigt sind PräsidentIn, KassierIn, sowie zwei weitere, von der Vereinsversammlung zu bestimmende Vorstandsmitglieder.

 

Ehrenamtlichkeit


Art. 16


Die Mitglieder des Vorstands und der Kontrollstelle arbeiten ehrenamtlich. Die Vereinsversammlung kann eine Entschädigung einzelner Vorstandsmitglieder beschliessen, wenn deren Arbeitsaufwand ein üblicherweise zumutbares Mass übersteigt, oder wenn deren zeitliche und verantwortungsmässige Beanspruchung den Charakter einer Teilzeitstelle annimmt.

 


III.C. Revisorat


Wahl und Aufgaben


Art. 17


Das Revisorat besteht aus zwei RechnungsrevisorInnen.
Es prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

 

III.D. Betriebsgruppe


Aufgaben


Art. 18


Die Betriebsgruppe programmiert die Veranstaltungen, organisiert Aufbau, Werbung und Betreuung der Veranstaltungen und beschafft Drittmittel.

Art. 19


Jedes Mitglied übernimmt mindestens zwei der in Art. 18 aufgeführten Aufgaben.

 

IV. Besondere Verfahren


Änderung der Statuten


Art. 20


Statutenänderungen können von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversamlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Auflösung des Vereins


Art. 21


Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


Vermögensliquidation


Art. 22


Mitglieder, welche ein Darlehen gegeben haben, haben Anspruch auf Rückerstattung dieser Darlehen in folgendem Rahmen:
Zunächst ist die Gesamtsumme sämtlicher Darlehen oder mehr zu ermitteln, die dem Verein zur Verfügung stehen. Dann wird bestimmt, welchen prozentualen Anteil an dieser Gesamtsumme der Beitrag eines bestimmten Aktivmitglieds ausmacht. Das Aktivmitglied hat Anspruch auf einen entsprechenden prozentualen Anteil am Liquidationsvermögen.


Das restliche Vermögen ist durch Vorstandsbeschluss einem verwandten Zweck zuzuführen. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen


Inkrafttreten


Art. 23


Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. November 2002 beschlossen worden und treten sofort in Kraft.


Die erste Amtsperiode dauert bis zur ordentlichen Vereinsversammlung 2003.

 

21. November 2002

 

 

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