
Statuten des Verein Galerie Nordstrasse - Gegründet am 21. November 2002
I. Grundlagen
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Galerie Nordstrasse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.
Zweck
Art. 2
Der Verein betreibt und nutzt die Räumlichkeiten an der Nordstasse 152.
Er führt eigene Veranstaltungen durch und organisiert und koordiniert
Fremdveranstaltungen.
Der Verein erarbeitet und realisiert ein Konzept, das die verschiedenen Zielgruppen
auf Veranstalter- und Benutzerseite angemessen erfasst und den kulturellen
Anspruch der Veranstaltungen gewährleistet.
Der Verein fördert mit seinen Veranstaltungen zeitgenössische bildende
Kunst.
Ein gesondertes Reglement legt die Bedingungen für die Durchführung
von Veranstaltungen fest.
Über Änderungen des Reglements entscheidet die Vereinsversammlung
mit einfachem Mehr.
Finanzen
Art. 3
Der Verein finanziert sich aus:
- Mitgliederbeiträgen
- privaten Zuwendungen und Beiträgen der öffentlichen Hand
- Erträgen aus Veranstaltungen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist begrenzt auf die fälligen,
aber noch nicht bezahlten Mitgliederbeiträge.
II. Mitgliedschaft
Mitgliederarten
Art. 4
Der Verein hat Einzel-, Kollektiv-, Gönner- sowie Aktivmitglieder.
a) Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die einen jährlichen
Beitrag leisten oder ein zinsloses Darlehen geben.
b) Kollektivmitglieder sind Personengemeinschaften, juristische Personen und
öffentliche Körperschaften, die einen jährlichen Beitrag leisten
oder ein zinsloses Darlehen geben.
c) Gönnermitglieder sind Mitglieder, die den Verein jährlich mit
einem grösseren finanziellen Beitrag unterstützen.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Art. 5
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Einzahlung
des Mitgliederbeitrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins trotz Mahnung zuwiderhandelt,
kann von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Es muss vorher angehört
werden.
Mitgliederbeiträge
Art. 6
Die Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung festgelegt. Sie betragen maximal 50 Franken pro Jahr.
III. Organisation
Organe
Art. 7
Die Organe des Vereins sind
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) das Revisorat
d) die BetriebsgruppeAmtsdauer
Art. 8
Die Amtsdauer der gewählten Organe beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
Bei vorzeitigem Austritt eines Vorstandsmitglieds oder eines Mitglieds des
Revisorats wird eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
III.A. Vereinsversammlung
Grundsatz und Aufgaben
Art. 9
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Vorstandsmitglieder
b) Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
e) Wahl de RevisorInnen
f) Entlastung des Vorstands und des Revisorates
g) Änderung der Statuten
h) Ausschluss von Mitgliedern
Ordentliche Vereinsversammlung
Art. 10
Die ordentliche Vereinsversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Die Mitglieder
werden unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage vorher schriftlich
eingeladen.
Ausserordentliche Vereinsversammlung
Art. 11
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn
wichtige und dringende Geschäfte es erfordern, oder wenn es mindestens
ein Zehntel der Mitglieder mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.
Die Versammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens
stattzufinden. Die Einladung ergeht schriftlich mindestens 14 Tage vor der
Versammlung.
Verfahren
Art. 12
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sie sind geheim, wenn ein Viertel
der anwesenden Mitglieder es verlangt.
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden, wo die Statuten
nichts anderes vorsehen.
Bei Wahlen gilt das relative Mehr der Stimmenden.
Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Dringende Geschäfte können mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden
auf die Traktandenliste gesetzt werden.
III.B. Vorstand
Zusammensetzung und Organisation
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern;
dem/der PräsidentIn, dem/der KassierIn, dem/der AktuarIn und Beisitzenden.
Der Präsident/die Präsidentin wird von der Vereinsversammlung gewählt.
Im Übrigen konstituiert der Vorstand sich selber.
Aufgaben
Art. 14
Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht
durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Entscheide werden
mit relativem Mehr gefällt.
Der Vorstand wählt die Mitglieder der Betriebsgruppe. Für die Wahl
ist das absolute Mehr nötig.
Tritt bei Abstimmungen oder Wahlen Stimmengleichheit auf, gibt der oder die
PräsidentIn den Stichentscheid.
Der Vorstand äuffnet einen Fonds, um KünstlerInnen mit beschränkten
finanziellen Mitteln die Durchführung einer Ausstellung zu ermöglichen.
Der Fonds wird durch den/die KassierIn verwaltet.
Ein gesondertes Reglement legt fest, wer Anrecht auf Ausschüttungen aus
dem Fonds hat.
Unterschrift
Art. 15
Der Verein wird durch Kollektivunterschrift rechtsverbindlich verpflichtet.
Unterschriftsberechtigt sind PräsidentIn, KassierIn, sowie zwei weitere,
von der Vereinsversammlung zu bestimmende Vorstandsmitglieder.
Ehrenamtlichkeit
Art. 16
Die Mitglieder des Vorstands und der Kontrollstelle arbeiten ehrenamtlich.
Die Vereinsversammlung kann eine Entschädigung einzelner Vorstandsmitglieder
beschliessen, wenn deren Arbeitsaufwand ein üblicherweise zumutbares
Mass übersteigt, oder wenn deren zeitliche und verantwortungsmässige
Beanspruchung den Charakter einer Teilzeitstelle annimmt.
III.C. Revisorat
Wahl und Aufgaben
Art. 17
Das Revisorat besteht aus zwei RechnungsrevisorInnen.
Es prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich
Bericht und Antrag.
III.D. Betriebsgruppe
Aufgaben
Art. 18
Die Betriebsgruppe programmiert die Veranstaltungen, organisiert Aufbau, Werbung
und Betreuung der Veranstaltungen und beschafft Drittmittel.
Art. 19
Jedes Mitglied übernimmt mindestens zwei der in Art. 18 aufgeführten
Aufgaben.
IV. Besondere Verfahren
Änderung der Statuten
Art. 20
Statutenänderungen können von einer ordentlichen oder ausserordentlichen
Vereinsversamlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder
beschlossen werden.
Auflösung des Vereins
Art. 21
Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder.
Vermögensliquidation
Art. 22
Mitglieder, welche ein Darlehen gegeben haben, haben Anspruch auf Rückerstattung
dieser Darlehen in folgendem Rahmen:
Zunächst ist die Gesamtsumme sämtlicher Darlehen oder mehr zu ermitteln,
die dem Verein zur Verfügung stehen. Dann wird bestimmt, welchen prozentualen
Anteil an dieser Gesamtsumme der Beitrag eines bestimmten Aktivmitglieds ausmacht.
Das Aktivmitglied hat Anspruch auf einen entsprechenden prozentualen Anteil
am Liquidationsvermögen.
Das restliche Vermögen ist durch Vorstandsbeschluss einem verwandten
Zweck zuzuführen. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Art. 23
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. November 2002
beschlossen worden und treten sofort in Kraft.
Die erste Amtsperiode dauert bis zur ordentlichen Vereinsversammlung 2003.
21. November 2002